Hundehaltung und neues Oö. Hundehaltegesetz 2024

Die Hundehaltung unterliegt ab dem 1. Dezember 2024 in Oberösterreich einem neuen Hundehaltegesetz.

Folgende Punkte müssen alle Hundehalter, unabhängig von Größe oder Rasse des Hunde beachten:

  • Die Absolvierung des Sachkundenachweises ist vor der Anschaffung des Hundes verpflichtend und muss bei der Anmeldung vorgelegt werden.
  • Der Hund muss innerhalb von fünf Tagen bei der Gemeinde angemeldet werden.
  • Eine Hundehaftpflichtversicherung ist verpflichtend und ein Nachweis darüber muss bei der Anmeldung vorgelegt werden.
  • Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist verpflichtend und ein Nachweis darüber muss ebenfalls der Gemeinde vorgelegt werden.

Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20- Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindesten 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.


Kleine HundeGroße Hunde
Für kleine Hunde gelten keine weiteren besonderen Auflagen
  • Große Hunde müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung bis zum 18. Lebensmonat absolvieren
  • Große Hunde zwischen 12 Monaten und 8 Jahren müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung absolvieren
  • Große Hunde, die bei der Anmeldung älter als 8 Jahre sind, benötigen keinen Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung
  • Hunde die das 12. Lebensmonat bei Anmeldung noch nicht vollendet haben müssen, ab Vollendung des 12. Lebensmonats der Gemeinde innerhalb von 2 Monaten eine Tierarztbestätigung vorlegen
  • Hat der Hund bei Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde binnen zwei Monaten eine tierärztliche Bestätigung vorzulegen.


Halten und Führen von Hunden spezieller Rasse

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. Hundehaltegesetz 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von Größe und Gewichts des Hundes.

Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat der / die Hundehalter:in ein Sachverständigengutachten vorzulegen. 

Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2024 sind.

Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen - und Maulkorbpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen. Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist. 


Auf der neuen Website des Landes OÖ finden Sie alle relevanten Informationen zum neuen Hundehaltegesetz 2024.

www.sichermithund.at 

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