Bauanzeige

Eine Bauanzeige ist vor Beginn der Bauausführung einzubringen und der Marktgemeinde elektronisch an gemeindeamt@hoersching.at zu übermitteln.

 Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifel bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Bauamt.

  • Antennenanlagen (unter gewissen Voraussetzungen)
  • Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (unter gewissen Voraussetzungen)
  • Aufzugsschächte bei bestehenden Gebäuden
  • Abbruch von Gebäuden (sofern nicht mit anderen Gebäuden baulich verbunden)
  • Carports und Schutzdächer ab einer Größe von 15,01 m² (bis maximal 50 m²) verbaute Fläche (offene Bauweise); wenn das Carport direkt an der Grundgrenze errichtet wird, ist die an der Grundgrenze situierte Wand als Feuermauer auszubilden
  • Dachgaupen
  • Dachraumausbau (Übermauerung bis 1,2 m Höhe)
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden (mehr als 1,5 m Höhe)
  • Gartenhäuser, Gerätehütten etc. ab einer Größe von 15,01 m² (bis max. 35 m²)
  • Geländeveränderung über 1,5 m (Aufschüttung, Abtragung)
  • Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation)
  • Lärm- oder Schallschutzwände mit einer Höhe von mehr als 3m
  • Oberflächenbefestigungen (Bodenversiegelungen) über 1000 m²
  • Räumlichkeiten für Heizanlagen (welche baubehördlich noch nicht genehmigt sind, z. B. vorgesehene Räumlichkeit ist noch nicht als Heizraum/ Lagerraum im Plan definiert)
  • Schwimm- und Wasserbecken sowie Löschteiche (mehr als 1,5 m Tiefe oder mehr als 50 m² Wasserfläche)
  • Senkgruben 
  • Solar- und Photovoltaikanlagen, die mehr als 2 Meter über das künftige Gelände ragen oder die Gebäudeoberfläche um mehr als 1,5 Meter überragen
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m
  • Verglasung von Balkonen und Loggien 
  • Vordächer 
  • Werbetafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen
  • Wintergärten (Abstand zu Nachbargrundstück mind. 3 m)
  • Windkraftanlagen (unter gewissen Voraussetzungen)

Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird.

 

Einreichunterlagen Bauanzeige 

Je nach Art des Bauvorhabens ein Bauplan oder lediglich eine zeichnerische Darstellung (Skizze) sowie eine ausreichende Beschreibung.

 

Bauanzeigeverfahren

Die Baubehörde prüft, ob das angezeigte Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht. Wird das Vorhaben nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige untersagt, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Ein Baubeginn ist aber auch dann zulässig, wenn die Baubehörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber bereits vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung nicht stattfindet.

 

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (§§ 1 und 26 Oö. BauO 1994)

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen etwa:

  1. Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung;
  2. Nebengebäude und Schutzdächer bis zu einer Größe von 15 m²
  3. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m; Einfriedungen;
  4. Pergolen;
  5. Spielhäuschen;
  6. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  7. Griller, Selchanlagen, etc.;
  8. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe von bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  9. Folientunnels zum Anbau von Pflanzen;
  10. die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind.

Zuständig

Formulare