Baubewilligung

Hier eine Aufzählung der häufigsten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifel bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Bauamt. 

  • Abbruch von Gebäuden (wenn zwei Gebäude direkt zusammengebaut sind oder wenn ein Bebauungsplan vorliegt)
  • Antennenanlagen (unter gewissen Voraussetzungen)
  • An- und Zubau von Balkonen und Terrassen 
  • Änderung des Verwendungszweckes (unter gewissen Voraussetzungen; z. B. Einbau von Wohnräumen in eine Garage)
  • Betriebsgebäude aller Art (Büro, Werkstätten usw.)
  • Carports, Schutzdächer, Terrassenüberdachungen über 50 m² verbauter Fläche
  • Container ab einer Fläche von über 35 m² (dauerhaft aufgestellt)
  • Dachgeschossausbau (Übermauerung über 1,2 m Höhe)
  • Dachstuhlersatz/ Dachstuhländerung 
  • Garagengebäude 
  • Gartenhäuser über 35 m²
  • Glashäuser über 35 m²
  • Hochsilos
  • Holz-, Lager- und Gerätehütten über 35 m² (nicht landwirtschaftlich genutzt)
  • Jauche- und Güllegruben (offen, ohne Decke)
  • Kleinhausbauten (bis drei Wohnungen)
  • Land- und forstwirtschaftliche Gebäude ohne Nutztierhaltung (Stallungen) über 300 m² verbauter Fläche und 9 m Höhe
  • Mauern/Stützmauern über 1,5 m Höhe
  • Mehrfamilienhäuser (mehr als drei Wohnungen)
  • Neu-, An-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden 
  • Sämtliche Stallgebäude (Viehhaltung)
  • Überdachung von Fahrsiloanlagen 
  • Windfang 
  • Wohnwagen (dauerhaft aufgestellt)
  • Zelte (z. B. für Baumärkte dauerhaft aufgestellt)

 

Einreichunterlagen Baubewilligungsansuchen

  • Bauplan von einer befugten Person (z. B. BaumeisterIn, HolzbaumeisterIn oder ArchitektIn);
  • Baubeschreibung;
  • Energieausweis beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie einer größeren Renovierung eines Gebäudes;
  • aktueller Gefahrenzonenplan (soweit vorhanden);
  • Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer des betroffenen Bauplatzes;
  • Verzeichnis der Nachbargrundstücke;
  • Befund über die ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund), soweit kein Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage erfolgt.

 

Bauverfahren Baubewilligung

  • Einreichung des Baubewilligungsansuchens (mit Beilagen) bei der Baubehörde;
  • Vorprüfung durch die Baubehörde (Erfordernis einer Bauplatzbewilligung, Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie zwingenden Bauvorschriften);
  • mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung einer Bausachverständigen oder eines Bausachverständigen; zur Bauverhandlung werden die Parteien (das sind die Bauwerberin und der Bauwerber sowie die Nachbarn) sowie die zuständige Straßenverwaltung, die Planverfasserin oder der Planverfasser geladen; bei der Bauverhandlung wird das Bauvorhaben erklärt und erörtert sowie auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften überprüft; die Nachbarn haben Gelegenheit, Einwendungen zu erheben;
  • Erteilung der Baubewilligung: Ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig, hat die Baubehörde einen schriftlichen Baubewilligungsbescheid (mit erforderlichen Auflagen und Bedingungen) zu erlassen, andernfalls ist die Baubewilligung zu versagen.

 

„Vereinfachtes“ Baubewilligungsverfahren 

(Entfall der Bauverhandlung) 
Wenn alle Nachbarn auf dem Bauplan schriftlich erklären, dass sie keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben, entfällt die Bauverhandlung. Damit kann die Baubewilligung nach rechtlicher und technischer Prüfung kurzfristig erteilt werden.

 

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (§§ 1 und 26 Oö. BauO 1994)

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen etwa:

  1. Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung;
  2. Nebengebäude und Schutzdächer bis zu einer Größe von 15 m²
  3. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m; Einfriedungen;
  4. Pergolen;
  5. Spielhäuschen;
  6. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  7. Griller, Selchanlagen, etc.;
  8. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe von bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  9. Folientunnels zum Anbau von Pflanzen;
  10. die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe oben).

 

KONTAKT

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen elektronisch an gemeindeamt@hoersching.at

Zuständig

Formulare