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Durch das Oö. Tourismusgesetz 2018 gelten seit 1. 1. 2019 neue Bestimmungen, von denen auch Nichttourismusgemeinden, wie die Marktgemeinde Hörsching, betroffen sind.
Mit 1. 1. 2019 müssen Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohneinheit länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde (§ 54 Oö. Tourismusgesetz 2018). Die Gemeinden sind zwar zur Einhebung der Pauschale verpflichtet, bei der Freizeitwohnungspauschale handelt es sich jedoch um eine reine Landesabgabe (lediglich 5 % der Pauschale je Wohnung ver-bleiben einer Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung).
Die jährliche Pauschale gemäß Oö. Tourismusgesetz 2018 beträgt für Wohnungen
Die jeweilige Freizeitwohnungspauschale wird Ihnen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Spätsommer jeweils im 4. Quartal jeden Jahres als Jahrespauschale vorgeschrieben. Die eingehobene Abgabe wird am Ende eines jeden Jahres von der Marktgemeinde Hörsching an die Landes-Tourismus-Organisation weitergeleitet.
Der § 57 des Oö. Tourismusgesetz 2018 ermöglicht es den Gemeinden, einen Zuschlag zur vom Land Oberösterreich festgelegten Freizeitwohnungspauschale von höchstens 150 % bis 200 % einzuheben. Dieser Zuschlag würde zur Gänze im Gemeindebudget verbleiben. Wir können Ihnen mitteilen, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Hörsching für das Jahr 2019 keinen möglichen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beschlossen hat.
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Wohnungen, welche überwiegend
genutzt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktgemeindeamtes jederzeit gerne zur Verfügung.