Hundeanmeldung

Meldepflicht 
Jeder Hund muss amtlich gemeldet und mit einer Hundemarke versehen werden. Dies hat binnen von drei Tagen nach der Anschaffung in der Gemeinde, in der Sie ihren Hauptwohnsitz haben, zu erfolgen.
Im Rathaus Hörsching ist dafür Aylin Sixl Ihre Ansprechperson. 

Formular zur Anmeldung
Hundeanmeldung.pdf herunterladen (0.1 MB)

Voraussetzung 
Für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres, die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden sowie die körperliche und geistige Eignung notwendig. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freundes nichts mehr im Wege.

Folgende Unterlagen müssen mitgebracht werden: 

  • Sachkundenachweis (einmal erworben, ist der Nachweis dauerhaft gültig)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (von mindestens € 725.000,00)
  • Impfpass (da Merkmale wie Rasse, Farbe, Geschlecht, Chipnummer, Wurfdatum und Name und Adresse des Vorhalters eingetragen werden müssen, benötiget man zum Abgleich auch den Impfpass)
  • Bestätigung über die Registrierung in der Heimtierdatenbank 


Kosten ab 1. Jänner 2023
Bei der erstmaligen Anmeldung ist die Hundeabgabe für das gesamte Jahr am Gemeindeamt in bar zu entrichten.
€ 35,00 für die Hundeabgabe pro Jahr/ pro Hund
€ 4,00 für die Hundemarke (Preis pro Marke)
€ 20,00 für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind
Für Rettungshunde und Jagdhunde entfallen keine Kosten.


Bezahlung 
Für das Halten von Hunden ist eine jährliche Abgabe zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt jeweils im Jänner. Die Abgabe ist bis spätestens 31. März zu bezahlen. Jeder Hund ist mit einer Hundemarke der Marktgemeinde Hörsching zu kennzeichnen.


Leinenpflicht
ÖFFENTLICHE ORTE
An öffentlichen Orten im Gemeindegebiet müssen Hunde an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, dies gilt ebenso beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, in Einkaufszentren, Gaststätten oder bei Veranstaltungen.

AUSSERHAB DES ORTSGEBIETES VON HÖRSCHING
Es besteht auch eine Leinenpflicht außerhalb des Ortsgebietes, etwa entlang des Traunuferradweges, südlich der Verbindungsbahn in der Mühlbachstraße, rund um den Rutzinger See und in den Gemeindegebieten Kirchenholz und Lindenlach.

Verstöße gegen diese Anordnungen bilden nach § 15 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 7.000,00 geahndet.


Sackerl fürs Gackerl
Hier sieht § 6 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vor, dass die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Weiters wird auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht zum Entfernen von Hundeexkrementen auferlegt. Das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen, Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundeexkremente und die Verpflichtung zu deren Entfernung sowie die Geldstrafe bei Unterlassung dieser Verpflichtung regeln die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung.

In Hörsching stehen Hundebesitzern Hundestationen mit Plastiksäcken zur freien Entnahme zur Verfügung. 
Standorte: Häuserzeile, Breitbrunner Straße Zufahrt zum Pollerweg/Weiklweg, Gerersdorfer Straße (Raikabrücke) und beim Lärmschutzwall B133, Hörschinger Straße, Niederdorfstraße, Mozartstraße, Krichmayrgutstraße, Feldweg, Wanderweg, Neubauer Straße, Eduard-Nittner-Straße, Voglerstraße, Kirchfeldgasse, Nelkenweg (Grünschnittcontainer), Radweg Linzer Straße, Kasernenstraße, Öhndorfer Straße (Ballspielwiese), Brückenweg (Cagitz Tennisplatz), Mühlbachstraße (gegenüber vom Graßlhofweg), Eingang Rutzinger See, Parkplatz Rutzinger See, in Rudelsdorf beim Forellenweg, Haidstraße


Hundehaltung: 
Das Oö. Hundehaltegesetz enthält keine Regelungen, wie viele Hunde geführt werden dürfen. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, dass ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass

  1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  2. Menschen und Tiere nicht über ein unzumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Bei einem Verstoß dieser Bestimmung kann mit einer Verwaltungsstrafe gerechnet werden.


Hundetransport:
Es gibt viele Möglichkeiten seinen vierbeinigen Freund im Auto zu sichern. Egal ob man diesen in einer Transportbox sichert, mit einem Brustgurt fixiert, oder ein spezielles Hundenetz verwendet, die Sicherheit hat höchste Priorität. Besonders wichtig dabei ist, dass niemand gefährdet wird und ein sicherer Betrieb des Fahrzeuges gewährleistet ist. Sollte ein Verstoß vorliegen, handelt es sich nicht wie oft vermutet um ein Kavaliersdelikt. Der Strafrahmen reicht bis zu 5.000 Euro, wobei noch darüber hinaus laut Tierhalterhaftungsbestimmungen auch zivilrechtliche Haftungsfolgen anschließen können.


Umzug:
Sie sind seit der Anmeldung innerhalb der Gemeinde umgezogen? 
Bitte bedenken Sie, dass in diesem Fall die Haushaltsversicherung aktualisiert und an uns übermittelt werden muss.

Sie verziehen in eine fremde Gemeinde? 
Vergesse Sie bitte nicht, Ihren Hund bei uns ab- und in der neuen Gemeinde anzumelden. 


HÖRSCHING IST AUCH IN DER APP DOGstar VERTRETEN
In der kostenlosen österreichischen App findet man z. B. mit der Funktion „Around my dog“ nützliche Einrichtungen in der Umgebung wie Sackerlspender, Hundezone, Trinkbrunnen, Auslaufzone, Tierarzt und vieles mehr.
Also am besten gleich herunterladen, dann sind Sie für den nächsten Spaziergang mit Ihrem Vierbeiner bestens gerüstet!