Die Hundehaltung unterliegt ab dem 1. Dezember 2024 in Oberösterreich einem neuen Hundehaltegesetz.
Folgende Punkte müssen alle Hundehalter:innen, unabhängig von Größe oder Rasse des Hundes beachten:
- Die Absolvierung des Sachkundenachweises ist vor der Anschaffung des Hundes verpflichtend und muss bei der Anmeldung vorgelegt werden
- Der Hund muss innerhalb von fünf Tagen bei der Gemeinde angemeldet werden
- Eine Hundehaftpflichtversicherung ist verpflichend und ein Nachweis darüber muss bei der Anmeldung vorgelegt werden
- Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist verpflichtend und ein Nachweis darüber muss ebenfalls der Gemeinde vorgelegt werden
Ihre Ansprechperson im Rathaus Hörsching ist Kerstin Weiß .
Formular zur Anmeldung
Hundeanmeldung ab 01.12.2024
Checkliste Anmeldung
Checkliste kleiner Hund.pdf herunterladen (0.22 MB)
Checkliste großer Hund[1].pdf herunterladen (0.47 MB)
Checkliste spezielle Rasse.pdf herunterladen (0.45 MB)
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20- Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.
Kleine Hunde | Große Hunde |
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Für kleine Hunde gelten keine weiteren besonderen Auflagen | - Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Monat des Hundes eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
- Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
- Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet muss der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorgelegt werden.
- Ist der Hund bei der Anmeldung zwischen 12 Monate und 8 Jahre alt, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung binnen sechs Monaten der Gemeinde vorzulegen.
- Hunde die bei der Anmeldung älter als 8 Jahre sind, benötigen keinen Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung.
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Halten und Führen von Hunden spezieller Rasse |
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Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gilt seit 01. Dezember 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Die gilt unabhängig von Größe und Gewicht des Hundes.
Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat der/die Hundehalter:in ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2024 sind.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter des Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen. Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Folgende Unterlagen müssen für die Anmeldung mitgebracht werden:
- Sachkundenachweis (einmal erworben, ist der Nachweis dauerhaft gültig)
- Tierarztbestätigung über die voraussichtliche Größe und Gewicht des Hundes / Bei Mischlingen Rassenbestimmung
- Haftpflichtversicherungsnachweis (von mindestens € 725.000,00)
- Impfpass (da Merkmale wie Rasse, Farbe, Geschlecht, Chipnummer, Wurfdatum und Name und Adresse des Vorhalters eingetragen werden müssen, benötigt man zum Abgleich auch den Impfpass)
- Bestätigung über die Registrierung in der Heimtierdatenbank
- Für Hunde die in die Kategorie "Große Hunde" oder "Spezielle Hunderassen" fallen, ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung verpflichtend.
Auf der Homepage www.sichermithund.at finden Sie alle relevanten Informationen zum neuen Oö. Hundehaltegesetz.
Kosten ab 1. Jänner 2024
Bei der erstmaligen Anmeldung ist die Hundeabgabe für das gesamte Jahr am Gemeindeamt in bar zu entrichten.
€ 40,00 für die Hundeabgabe pro Jahr/ pro Hund
€ 20,00 für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind
Für Rettungshunde und Jagdhunde entfallen keine Kosten.
Bezahlung
Für das Halten von Hunden ist eine jährliche Abgabe zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt jeweils im Jänner. Die Abgabe ist bis spätestens 31. März zu bezahlen. Jeder Hund ist mit einer Hundemarke der Marktgemeinde Hörsching zu kennzeichnen.
Leinenpflicht
ÖFFENTLICHE ORTE
An öffentlichen Orten im Gemeindegebiet müssen alle Hunde an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen, dies gilt ebenso beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, in Einkaufszentren, Gaststätten oder bei Veranstaltungen.
AUSSERHAB DES ORTSGEBIETES VON HÖRSCHING
Es besteht auch eine Leinenpflicht außerhalb des Ortsgebietes, etwa entlang des Traunuferradweges, südlich der Verbindungsbahn in der Mühlbachstraße, rund um den Rutzinger See und in den Gemeindegebieten Kirchenholz und Lindenlach.
Sackerl fürs Gackerl
Hier sieht § 6 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vor, dass die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Weiters wird auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht zum Entfernen von Hundeexkrementen auferlegt. Das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen, Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundeexkremente und die Verpflichtung zu deren Entfernung sowie die Geldstrafe bei Unterlassung dieser Verpflichtung regeln die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung.
In Hörsching stehen Hundebesitzern Hundestationen mit Plastiksäcken zur freien Entnahme zur Verfügung.
Standorte: Häuserzeile, Breitbrunner Straße Zufahrt zum Pollerweg/Weiklweg, Gerersdorfer Straße (Raikabrücke) und beim Lärmschutzwall B133, Hörschinger Straße, Niederdorfstraße, Mozartstraße, Krichmayrgutstraße, Feldweg, Wanderweg, Neubauer Straße, Eduard-Nittner-Straße, Voglerstraße, Kirchfeldgasse, Nelkenweg (Grünschnittcontainer), Radweg Linzer Straße, Kasernenstraße, Öhndorfer Straße (Ballspielwiese), Brückenweg (Cagitz Tennisplatz), Mühlbachstraße (gegenüber vom Graßlhofweg), Eingang Rutzinger See, Parkplatz Rutzinger See, in Rudelsdorf beim Forellenweg, Haidstraße
Hier finden Sie das aktuelle Oö. Hundehaltegesetz 2024
OÖ Hundehaltegesetz 2024.pdf herunterladen (0.3 MB)
Hundetransport:
Es gibt viele Möglichkeiten seinen vierbeinigen Freund im Auto zu sichern. Egal ob man diesen in einer Transportbox sichert, mit einem Brustgurt fixiert, oder ein spezielles Hundenetz verwendet, die Sicherheit hat höchste Priorität. Besonders wichtig dabei ist, dass niemand gefährdet wird und ein sicherer Betrieb des Fahrzeuges gewährleistet ist. Sollte ein Verstoß vorliegen, handelt es sich nicht wie oft vermutet um ein Kavaliersdelikt. Der Strafrahmen reicht bis zu 5.000 Euro, wobei noch darüber hinaus laut Tierhalterhaftungsbestimmungen auch zivilrechtliche Haftungsfolgen anschließen können.
Umzug:
Sie sind seit der Anmeldung innerhalb der Gemeinde umgezogen?
Bitte bedenken Sie, dass in diesem Fall die Haushaltsversicherung aktualisiert und an uns übermittelt werden muss.
Sie verziehen in eine fremde Gemeinde?
Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Hund bei uns ab- und in der neuen Gemeinde anzumelden.