Eine Lustbarkeitsabgabe wird erhoben für
- den Betrieb von Spielapparaten an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind und
- Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes.
Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBI.Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.
Nicht als Spielapparate im Sinne dieser Verordnung gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.
Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz.
Höhe der Abgabe
€ 50,00 je Apparat
€ 75,00 je Apparat in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten
€ 150,00/Monat je Apparat für den Betrieb von Wettterminals
Anmeldung
Der Unternehmer des Betriebs von Spielapparate und von Wettterminals hat die Inbetriebnahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden.
Über die Anmeldung ist ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Sofern der Unternehmer zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen.
Zuständige Stelle
In der Marktgemeinde Hörsching wenden Sie sich bitte an Christina Neyder.
Verordnung Lustbarkeitsabgabe.pdf herunterladen (0.25 MB)