Standesamtliche Heirat

Anmeldung zur Eheschließung
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Es wäre ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung über die Namensführung im Klaren sind.

Fristen 
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist.

Zuständige Stelle 
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich.
In der Marktgemeinde Hörsching wenden Sie sich bitte an Roland Firneis.

Verfahrensablauf 
Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot") angefertigt.

Erforderliche Unterlagen 
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind: 

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Die Geburtsurkunde (wenn die Geburt im Inland erfolgt ist)
  • Eine Abschrift aus dem Geburtenbuch (wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Eintrag im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt)
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung, die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben, zusätzlich

  • Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

Kosten 

  • Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: € 50,00
  • Vorlage von ausländischen Schriften: € 130 ,00
  • Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe und eventuelle Kommissionsgebühren

Weitere Informationen 
https://www.help.gv.at/